Georg Bruns – Verurteilt wegen „Rundfunkverbrechen“

Bruns
6. Dezember 1943
Georg Bruns

Georg Bruns wurde am 19.3.1887 in Karlshöfermoor geboren. Er besuchte die Volksschule in Ritterhude und war für 4 Jahre als Lehrling bei einem Tischler angestellt. Bis zum 1.Weltkrieg arbeitete er bei verschiedenen Tischlern im Kreis Osterholz und in Bremen als Geselle. Von 1914-1918 war er Soldat. Nach Kriegsende arbeitete er wieder als Tischler und war ab 1935 bis zum Zeitpunkt seiner Verhaftung bei der Firma Deschimag beschäftigt. Zum Zeitpunkt der Verhaftung war Bruns verheiratet und hatte 5 Kinder. In Ritterhude lebte er mit seiner Familie im Neustadtsweg 11. Von 1923 bis 1933 war Bruns SPD-Mitglied und gehörte zeitweise dem Ritterhuder Gemeinderat an.

Am 16.9.1943 wurde Georg Bruns an seinem Arbeitsplatz von der Werkspolizei verhaftet. Der Vorwurf lautete, dass er ausländische Sender gehört und deren Nachrichten weiterverbreitet hätte. Mit der Beschuldigung feindliche Nachrichten verbreitet zu haben, drohte Bruns auch eine Verurteilung wegen Hochverrat. Bis zum Prozess vor dem Bremer Sondergericht im Dezember 1943 war Bruns in Bremen inhaftiert. Am 6.12.1943 erhob Staatsanwalt Seidel Anklage gegen Bruns. Bruns wurde vorgeworfen, ab Herbst 1942 „fortgesetzt handeln absichtlich ausländische Sender abgehört zu haben.“

In der Anklageschrift heißt es, dass der Beschuldigte mehrfach Feindsender gehört hätte. Als Begründung gäbe er an, dass er sich erhofft hätte, so zu erfahren, ob sein Sohn in Gefangenschaft geraten wäre, da er wochenlang nichts von diesem gehört hätte. Die abgehörten Nachrichten hätte er nach eigener Aussage nicht weiterverbreitet.  Bruns wurde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Anklage erfolgte auf Grundlage der am 7.9.1939 in Kraft getretenen Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen. Diese Verordnung Verbot das Hören ausländischer Sender. Zuwiderhandlungen wurden mit Zuchthaustrafen geahndet. Für die Weiterverbreitung von Nachrichten konnte die Todesstrafe verhängt werden.

Auf Grund dieser Verurteilung beantragte Bruns 1945 als Verfolgter des NS-Regimes anerkannt zu werden.  Bis 1952 stellten die zuständigen Behörden die Verhaftung von Bruns aus politischen Gründen nicht in Frage. 1945 erhielt er einen Ausweis, der ihn als Opfer des Nationalsozialismus anerkannte.  Im Januar 1950 stellte Bruns auf Grundlage des Gesetzes über Entschädigung für Freiheitsentziehung durch Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einen Antrag auf Entschädigung. In einem Bescheid gesteht ihm der Kreissonderhilfsausschuss des Landkreises Osterholz eine Haftentschädigung zu. In dem Entscheid hieß es, dass Bruns ausschließlich aus politischen Gründen inhaftiert worden wäre. Für 15 Monate Haft stünden ihm eine Entschädigung von 2250 DM zu.

Im Frühsommer 1952 traten verschiedene Gesetzesänderungen in Niedersachsen in Kraft, die die Haftentschädigung für NS-Verfolgte neu regelten. Auf Grundlage dieses Gesetzes ficht der Regierungspräsident in Stade den Entscheid aus dem Jahr 1950 an und führte aus, dass der Antragssteller ein reines Rundfunkverbrechen in Kriegszeiten begangen hätte, somit wäre Bruns nicht als Gegner des NS-Regimes verfolgt worden. Ein Anspruch auf Entschädigung bestünde nicht. In seiner Gegendarstellung führte Bruns aus, dass die Mitgliedschaft in der SPD seine gegen die NS-Diktatur gerichtete politische Einstellung belegen würde und dass er natürlich die Nachrichten weiterverbreitet hätte.  Dies hätte er bei den Vernehmungen bewusst bestritten, um einer Anklage wegen Hochverrat zu entgehen.  Über den Widerspruch des Regierungspräsidenten wurde nicht entschieden, da der Widerspruch auf Grund des in Kraft tretenden Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 1.10.195 gegenstandslos wurde. (1)

(1)Anm.: Niedersächsisches Landesarchiv/Stade:  Rep.210, Nr.112

Autor: Manfred Bannow

 

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Diese Seite wurde zuletzt am 16. Mai 2024 geändert

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