Von der Behrens, geb. am 20.8.1895 in Osterholz-Scharmbeck, wohnte in der Hohetorstr.1 und war von Beruf Tischler. Er stellte im März 1950 einen Antrag auf Haftentschädigung. In seinem Antrag erklärte er, dass er wegen Fahnenflucht aus dem Volkssturm in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert worden sei. Lt. Behrens fand am 12. November 1944 die Vereidigung des Volkssturmes in Osterholz-Scharmbeck statt. 14 Tage später sollte er seinen Dienst antreten, der Einsatzort blieb offen. Die Frage, wo er seinen Dienst antreten solle, versuchte Behrens mit dem Ortsgruppenleiter Windhorst zu klären. Dieser erklärte ihm nach Rücksprache mit dem Kreisleiter, dass er bis auf weiteres beurlaubt sei. Mehrere Wochen später, am 21.1.1945, erfolgte die Einberufung zum Volkssturm zur besonderen Verwendung nach Lüneburg. Von Lüneburg kam von Behrens zehn Tage nach seiner Einberufung als Angehöriger des 1.Volkssturms Btl. 24 nach Küstrin an der Oder. In seinem Antrag auf Haftentschädigung führte von Behrens weiter aus, dass er am 2. Februar erkrankte und am selben Tag der Rückzug aus Küstrin erfolgte. Lt. eigener Aussage verlor von Behrens den Kontakt zu seiner Einheit, konnte aber zu der nächsten Auffangstelle für versprengte Soldaten gelangen. Dort erklärte man ihm, dass er sich als Volkssturmangehöriger bei seiner Kreisleitung zu melden hätte. Am 4.Februar war Heinrich von Behrens wieder in Osterholz-Scharmbeck. Lt. Haftentschädigungsantrag gelangte er mit einem Zug für Verwundete über Fürstenwalde, Berlin und Hamburg in seine Heimatstadt. Einen Tag später meldete sich von Behrens bei der Kreisleitung in Osterholz-Scharmbeck und wurde mehrmals verhört. Gegen 22.00 Uhr nahm ihn die Polizei fest. Vom 5.2. bis 7.2.1945 war er in Osterholz-Scharmbeck inhaftiert, um dann der Gestapo in Bremen übergeben zu werden. Dort verblieb von Behrens bis zum 15.2. und war anschließend bis zum 27.3.1945 im Gefängnis Hamburg-Fuhlsbüttel inhaftiert, von dort kam er bis zum 4.4.1945 ins Polizeigefängnis in Lüneburg. Zu einem Urteil wegen Fahnenflucht durch ein Gericht der Wehrmachtskommandatur Hamburg kam es nicht mehr.
Den Antrag auf Haftentschädigung lehnte der Kreissonderhilfsausschuss 1950 ab. In dem Bescheid hieß es, dass nur derjenige eine Haftentschädigung erhielte, der aus politischen, weltanschaulichen, religiösen oder rassischen Gründen inhaftiert worden sei. Bei der Inhaftierung des Antragsstellers handele es sich aber um eine reine Militärstrafsache ohne jeden politischen Grund.
Quelle: NLA ST, Rep 210, Nr.133
Veröffentlicht am 28. Januar 2024