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Schutzhaft:
Sicherheitspolitische Repressionsmaßnahme, die erstmals im preußischen Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit von 1848 erwähnt und eines der wichtigsten Instrumentarien zur Festigung der NS-Diktatur wurde. Bereits die „Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes vom 4.2.1933“ gestattete die Inschutzhaftnahme von verdächtigen Personen. Den Festgenommenen stand ein Beschwerderecht zu, und die Haftdauer war auf längstens 3 Monate begrenzt. Unmittelbar nach Inkrafttreten der „Verordnung zum Schutz von Volk und Staat am 28.2.1933“, die eine zeitlich unbegrenzte Haft zuließ und den Inhaftierten keinerlei Widerspruchmöglichkeiten gestattete,, begannen die Verhaftungen von Kommunisten und linken Intellektuellen, wenige Wochen später wurden auch SPD-Mitglieder und Gewerkschaftsfunktionäre in Schutzhaft genommen. Am 31.7.1933 befanden sich gut 26.000 Menschen in Schutzhaft, die in Gerichtsgefängnissen, Strafvollzugsanstalten und in sogenannten wilden Konzentrationslagern inhaftiert wurden. Ein Erlass vom 25.1.1938 definierte die Schutzhaft d als Zwangsmaßnahme der Gestapo gegen Personen „die durch ihr Verhalten den Bestand und die Sicherheit des Volkes und Staates gefährden“ würden.
Aus: Enzyklopädie des Nationalsozialismus hrsg von: Wolfgang Benz, Hermann Graml und Hermann Weiß, München 1997, S.717
Autor: Manfred Bannow